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Wohnungsbauprämie beantragen

Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, z. B. für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.

Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 % (bis 2020: 8,8 %) Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:

  • 700 Euro (bis 2020: 512 Euro), wenn Sie ledig sind, oder
  • 1.400 Euro (bis 2020: 1.024 Euro), wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die Aufwendungen geleistet haben.

Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Voraussetzungen

Die Wohnungsbauprämie können Sie beantragen, wenn

  • Sie spätestens am Ende des Sparjahres 16 Jahre alt geworden sind,
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder im Sparjahr höchstens
    • 35.000 Euro (bis 2020: 25.600 Euro) beträgt, wenn Sie ledig sind, oder
    • 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) beträgt, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.

Verfahrensablauf

Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.

Wenn Sie Ihren Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:

Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn

  • die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist oder
  • das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird bzw. werden soll.

Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.

Wenn Sie Ihren Bausparvertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:

Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn

  • die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist und
  • Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht älter als 25 Jahre sind oder waren oder
  • das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird bzw. werden soll.

Fristen

bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Ihr Anlageinstitut z.B. der Bausparkasse

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

  • 18.09.2023 Bundesfinanzministerium