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Gemeinde Sulzbach Murr
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Dienstleistungen: Gemeinde Sulzbach an der Murr

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Reisepass - bei Wechsel des Wohnortes ändern

Für Deutsche gilt Ausweispflicht. Diese können Sie durch einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis erfüllen.

Im Reisepass wird nur der Wohnort angegeben. Nach einem Umzug in eine andere Gemeinde müssen Sie den Wohnort in Ihrem Reisepass aktualisieren lassen. Dabei wird der bisherige Wohnort auf Seite 1 des Reisepasses gestrichen und berichtigt. Die Passbehörde kann auch durch einen bestimmten Aufkleber den Wohnort auf einer Seite für amtliche Vermerke ändern.

Tipp: Lassen Sie den Wohnort im Reisepass gleichzeitig mit der Anmeldung des Wohnsitzes ändern.

Hinweis: Wenn Sie als Auslandsdeutscher Ihre alleinige Wohnung im Ausland haben, wird dieser Wohnsitz im Reisepass eingetragen. Bei einem Umzug im Ausland müssen Sie eine Wohnortänderung in Ihrem Reisepass vornehmen lassen.

Voraussetzungen

Sie müssen sich schon bei Ihrer Gemeinde angemeldet haben.

Verfahrensablauf

Für die Aktualisierung Ihres Reisepasses müssen Sie persönlich zur zuständigen Passbehörde gehen. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, kann auch eine andere Person mit Vollmacht die Wohnortänderung vornehmen lassen. Wenden Sie sich dazu an die dafür zuständigen Stellen:

  • bei Umzug in eine andere Gemeinde: die neue Passbehörde
  • bei Wegzug ins Ausland (Auslandsdeutsche):
    • im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.
    • in Deutschland: bei der Abmeldung oder die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

Fristen

schnellstmöglich

Unterlagen

  • Reisepass
  • aktuelle Meldebestätigung, wenn die Aktualisierung des Reisepasses nicht gleichzeitig mit Ihrer Anmeldung erfolgt

Auslandsdeutsche

  • bei Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung: Abmeldebestätigung beim letzten Wohnort
  • bei Antragstellung in Deutschland: Nachweis über die Wohnung im Ausland

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

sofort

Sonstiges

Lassen Sie Ihren Reisepass nicht ändern, begehen Sie eine Pflichtverletzung.

Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 1 Passpflicht
  • § 5 Gültigkeitsdauer
  • § 15 Pflichten des Inhabers
  • § 19 Zuständigkeit

Zuständigkeit

  • bei Umzug in eine andere Gemeinde: die neue Passbehörde
  • bei Wegzug ins Ausland (Auslandsdeutsche):
    • im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.
    • in Deutschland: Direkt bei der persönlichen Abmeldung oder die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten. Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passänderungen im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Dies ist der Fall, wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde.

Passbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Vertiefende Informationen

  • Weitere Informationen zum Reisepass und wie Sie ihn beantragen, finden Sie im gleichnamigen Kapitel und den dazugehörigen Leistungen.
  • Umzug
  • Wohnsitz anmelden

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

20.12.2023 Innenministerium Baden-Württemberg