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Antragstellung für Entschädigung
Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne oder fehlender Kinderbetreuung nach § 56 IfSG
Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne oder fehlender Kinderbetreuung nach § 56 IfSG
– Antragstellung unter www.ifsg-online.de
Wichtig zu wissen in der Pandemie: Bürgerinnen und Bürgern steht in bestimmten Konstellationen ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung (Quarantäne) unterworfen wird.
Eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat, können nach § 56 Absatz 1a IfSG erwerbstätige Sorgeberechtigte erhalten, wenn sie aufgrund der Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden. Dasselbe gilt, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (nur bei Absonderungszeiträumen ab dem 19. November 2020). Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht ein Anspruch darüber hinaus dann, wenn Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden oder die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben wurde. Hierzu gehören Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung, wie Wechselunterricht oder Hybridunterricht. Ab dem 22.2.2021 gilt dies auch, wenn ein Kind aufgrund pandemiebedingt eingeschränkter Öffnungszeiten nicht in der KiTa betreut werden kann.
Anträge können online unter Infoportal IfSG – Startseite (ifsg-online.de) gestellt werden. Dort finden sich weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen. (Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber dann auf Antrag von den in Baden-Württemberg zuständigen Regierungspräsidien erstattet.)
Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden:
Stuttgart: 0711 / 904 - 39777 / entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ab sofort möglich: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).